Pflegeversicherte mit Pflegegrad 5 können neben einer Kurzzeitpflege auch Verhinderungspflege zur Entlastung der pflegenden Angehörigen in Anspruch nehmen, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Hierfür muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Es gibt unterschiedliche Gründe, warum die Pflegeperson verhindert sein kann. zum Beispiel durch den Friseurbesuch am Vormittag, der wohlverdienten Urlaub oder eine Erkrankung deshalb gibt es die Möglichkeit, Verhinderungspflege stundenweise, aber auch tageweise abzurechnen. Die Verhinderungspflege muss nicht von speziellen Pflegekräften durchgeführt werden, auch Verwandte, Freunde oder Bekannte können dafür infrage kommen. Wie die Findungspflege organisiert wird, entscheidet der Pflegebedürftige oder seiner Angehörigen. Der jährliche Betrag darf jedoch 1.612 Euro nicht übersteigen.