Pflegegrad 5

Pflegebedürftige mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

Autor: Laura Mench
aktualisiert: 09. Februar 2024
veröffentlicht: 11. Mai 2020
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Einleitung

Der Pflegegrad 5 ist das Maximum der Pflegegrade. Menschen, die in Pflegegrad 5 eingestuft werden, leiden an den schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit im Alltag. Alldiejenigen, die vor der Pflegereform 2017 unter der Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung fielen wurden automatisch in Pflegegrad 5 übernommen.

Beitragsübersicht

Was sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 5?

Um in Pflegegrad 5 eingestuft zu werden, müssen Patienten eine deutliche Pflegebedürftigkeit aufweisen und somit rund um die Uhr nicht nur auf Pflege durch Familienmitglieder oder Pflegekräfte angewiesen sein. Es ist vorausgesetzt, dass die Pflegenden der Patienten besonderen Anforderungen bei der Pflege ausgesetzt sind. Beispielsweise müssen die Pflegenden in solchen Fällen die komplette Grundpflege wie die Nahrungsaufnahme und die Körperpflege für die Patienten übernehmen. Zusätzlich sind Pflegebedürftige mit Anspruch auf Pflegegrad 5 auch auf psychosoziale Hilfestellungen angewiesen, da sie häufig nicht mehr in der Lage sind eigenständig körperliche Aktivitäten durchzuführen.

Gründe für eine nicht mehr vorhandene Eigenständigkeit können beispielsweise eine fortgeschrittene Demenz- oder Alzheimererkrankung sein, die durch starke körperliche Beeinträchtigungen begleitet wird. Zusammengefast sind in der Regel sind Patienten des Pflegegrads 5 nicht mehr in der Lage, zu gehen oder zu stehen, können ohne Hilfe keine Nahrung aufnehmen oder sich hygienisch selber pflegen. Auch in diesem Fall, wie auch schon bei Pflegegrad 4, ist es erforderlich, dass eine betreuende Person sowohl bei Tag als auch bei Nacht anwesend ist.

Die Einstufung in Pflegegrad 5 erfolgt auch hier durch einen Gutachter des Medizinischen Dienst (MD). Dieser wird von der Pflegekasse bestellt und begutachtet dem Pflegebedürftigen in seiner Häuslichkeit. Bei dieser Prüfung müssen die Antragssteller zwischen 90 Punkten und bis zu der Maximalpunktzahl 100 erreichen, damit ihnen eine Einstufung in Pflegegrad 5 genehmigt wird.

Hinweis:

Nicht alle Patienten mit Pflegegrad 5 sind von kognitiven Einschränkungen betroffen. Sofern ein vollständiger Ausfall der Arme und Beine besteht, kann auch ein Mensch ohne kognitive Einschränkungen in Pflegegrad 5 eingestuft werden.

Weitere Informationen und Details zur Beantragung eines Pflegegrades findest Du in unserem Beitrag Übersicht der Pflegegrade.

Pflegegeld oder
Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5

Die Pflegeversicherten Patienten mit Pflegegrad 5 haben einen Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege von Angehörigen und auf Pflegesachleistungen bei professioneller Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. Auch hier haben die Patienten im Vergleich zu den anderen Pflegegraden die Möglichkeit auf Mehrleistungen, weil die Patienten auf komplette Fremdhilfe angewiesen sind. Wenn also Pflegegrad 5 genehmigt wird, erhalten die Pflegebedürftigen, die zu Hause wohnen und von Angehörigen gepflegt werden ein monatliches Pflegegeld von 901 Euro. Weiterhin stehen ihnen Pflegesachleistungen zu, mit denen sie ambulante Pflegedienste beauftragen können. Hierfür wird monatlich ein Beitrag in Höhe von 1.995 Euro zur Verfügung gestellt, der direkt an die Pflegedienste monatlich überwiesen wird.

Betreuungs- und
Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 5

Patienten mit anerkanntem Pflegegrad 5 steht ebenfalls der einheitliche Entlastungsbeitrag in Höhe von monatlich 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Die Patienten oder deren Angehörige können selbst entscheiden, wofür Entlastungsbeitrag eingesetzt werden soll. Zum Beispiel indem sie an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige oder leicht Demenzkranke teilnehmen, die sie geistig und körperlich aktivieren soll. Oder sie können mit dem Betrag Putz- oder Haushaltshilfen engagieren und bezahlen, damit sie oder Ihre Familienangehörigen etwas entlastet ist. Es ist ebenfalls möglich, dass mit diesem Betrag Alltagsbegleiter für Gespräche und Spaziergänge oder eine Einkaufshilfe bezahlt werden. Außerdem können Patienten mit Pflegegrad 5, wenn sie die Pflegesachleistungen von monatlich 1.995 Euro nicht voll ausnutzten, bis zu 40 Prozent davon für weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden. Dadurch stehen ihnen bis zu 798 Euro mehr Budget für Betreuung und Entlastung zur Verfügung.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 5

Wenn Pflegepatienten mit Pflegegrad 5 eine Kurzzeitpflege benötigen, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, ist es möglich professionelle Kurzzeitpflege, in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung, zu beantragen. In einem solchen Fall erhält der Versicherte von seiner Pflegekasse für bis zu 28 Tage im Jahr einen maximalen Zuschuss in Höhe von 1.612 Euro erhalten. Wenn die Pflegeversicherten mit Pflegegrad 5 im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Angehörigen genutzt haben, können sie sogar bis zu 3.224 Euro Zuschuss für eine Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Jahr beanspruchen. Während der bis zu achtwöchigen Kurzzeitpflege erhalten die Patienten noch weiterhin die Hälfte ihres Pflegegeldes von den monatlich 901 Euro bei häuslicher Pflege durch Angehörige weiter, sprich monatlich 450,50 Euro ausgezahlt.

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 5

Pflegeversicherte mit Pflegegrad 5 können neben einer Kurzzeitpflege auch Verhinderungspflege zur Entlastung der pflegenden Angehörigen in Anspruch nehmen, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Hierfür muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Es gibt unterschiedliche Gründe, warum die Pflegeperson verhindert sein kann. zum Beispiel durch den Friseurbesuch am Vormittag, der wohlverdienten Urlaub oder eine Erkrankung deshalb gibt es die Möglichkeit, Verhinderungspflege stundenweise, aber auch tageweise abzurechnen. Die Verhinderungspflege muss nicht von speziellen Pflegekräften durchgeführt werden, auch Verwandte, Freunde oder Bekannte können dafür infrage kommen. Wie die Findungspflege organisiert wird, entscheidet der Pflegebedürftige oder seiner Angehörigen. Der jährliche Betrag darf jedoch 1.612 Euro nicht übersteigen.

Stundenweise Verhinderungspflege

Bei der stundenweisen Verhinderungspflege nimmt sich die Pflegeperson für einige Stunden frei, um zum Beispiel zum Friseur zu gehen. Die Vertretung übernimmt eine beliebige Person. Solange die stundenweise Verhinderungspflege 8 Stunden am Tag nicht übersteigt, wird das Pflegeld nicht gekürzt.

Tageweise Verhinderungspflege

Fährt die Pflegeperson zum Beispiel in den Urlaub, so kann für den gesamten Zeitraum die Verhinderungspflege genutzt werden. Für diesen Zeitraum organisiert der pflegende Angehörige oder der Pflegebedürftige selbst eine Vertretung für die Pflegeperson. Für diesen Zeitraum wird das Pflegegeld um die Hälfte gekürzt.

Tagespflege bei Pflegegrad 5

Wenn die Patienten mit Pflegegrad 5 in einer teilstationären Einrichtung gepflegt werden, bekommen sie Tagespflegeleistungen in Höhe von 1.612 Euro monatlich. Die Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege zahlen Pflegekassen dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum regulären Pflegegeld und werden nicht mehr wie früher auf das Pflegegeld angerechnet.

Stationäre Pflege bei Pflegegrad 5

Wenn Patienten mit Pflegegrad 5 in einem Pflegeheim leben, erhalten sie  2.005 Euro monatlich von Ihrer Pflegekasse. Die Pflegepatienten mit Pflegegrad müssen jedoch ebenfalls wie die anderen einen Eigenanteil in den Wohnheimen zahlen. Die Höhe des Eigenanteils in Pflegeheimen ist seit der Pflegereform 2017 einheitlich geregelt. Allerdings kann nicht pauschalisiert für alle Wohnheime ein Betrag für den Eigenanteil genannt werden, da diese unterschiedlichen Beträge verlangen dürfen, vor allem aufgrund der unterschiedlichen Konditionen in den Pflegewohnheimen, wie zum Beispiel der Zimmergröße oder der Verpflegung.

Weitere Leistungen mit Pflegegrad 5

Pflegepatienten mit anerkanntem Pflegegrad 5 können noch weitere Leistungen beantragen, die Ihnen dabei helfen ihr Leben finanziell etwas zu entlasten. Folgende Zuschüsse sind möglich:

Medizinische Hilfsmittel

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 können alle notwendigen Hilfsmittel, die im Alltag benötigt werden mit Rezept von der Krankenkasse, bzw. Pflegekasse bekommen. Darüber hinaus gewährt die Krankenkasse Zuschüsse für Hausnotrufsysteme. Dieser liegt im Durchschnitt bei 25,50 Euro.

Pflegehilfsmittel

bei häuslicher Pflege stehen dem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 monatlich 40 Euro für, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Hierzu zählen zum Beispiel Desinfektionsmittel, einmal Handschuhe oder Bettschutzeinlagen. Um diese Pflegehilfsmittel zu erhalten, sprechen Sie mit Ihrer Apotheke oder mit einem Dienstleister.

Zuschuss für Wohnraumanpassung

Die Pflegebedürftigen können für eine barrierefreie Wohnraumanpassung ebenfalls einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro von ihrer Pflegekasse einmalig für alle Maßnahmen der beanspruchen. Auch in diesem Fall ist es möglich erneut einen Zuschuss zu beantragen, sobald sich der Hilfebedarf im Laufe der Jahre zunehmend verschlechtern, sodass weitere Umbauten notwendig werden. Dieser kann auch in Anspruch genommen werden, wenn mehrere Pflegebedürftige mit Pflegegrad in einer WG wohnen oder eine WG gründen möchten. Hierfür gibt es gesonderte Zuschüsse.

Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche

Menschen mit Pflegegrad 5 müssen halbjährlich kostenlose Beratungstermine für zum Beispiel bei professionellen Hilfestellen in Anspruch nehmen. Die Beratungsbesuche dienen nicht nur der Schulung der pflegenden Angehörigen, sondern auch der Sicherstellung der häuslichen Versorgung. Nach dem Beratungstermin sendet die Beratungsstelle, die meist ein Pflegedienst ist, eine Einschätzung über den Pflegezustand an die Pflegekasse.

Zusammenfassung und Fazit

Der 5. Pflegegrad ist das Maximum der Skala. In diesem Fall liegt eine Notwendigkeit von Betreuung und Pflege rund um die Uhr vor. Dieser Pflegegrad hat die allerhöchsten Sachleistungen und Möglichkeiten zur Entlastung von betreuenden und pflegenden Angehörigen.

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