
Übersicht der Pflegegrade 1 bis 5
Körperliche und/oder psychische Einschränkungen brauchen besondere Unterstützungsleistungen. Der Schlüssel zu diesen Leistungen ist der Pflegegrad. Welche Pflegegrade es gibt findest du hier in einer Übersicht.
Startseite > Themenwelt > Pflege > Pflegegrade > Pflegegrad 1
Mit der Pflegereform 2017 wurde der Pflegegrad 1 geschaffen. Dieser ist in erster Linie für Menschen vorgesehen, welche vor der Pflegereform eine zu geringe Einschränkung für Pflegeansprüche hatten. Mit dem Pflegegrad 1 können somit nun auch körperlich und geistig geringfügig Hilfsbedürftige notwendige Betreuungs- und Entlastungsleistungen beantragen.
Um einen Pflegegrad 1 zu erhalten, muss eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit vorliegen. Somit sind berechtigte Anspruchspersonen grundsätzlich geistig und körperlich fitte und bewegliche Menschen, welche in einem geringen Maß auf Unterstützung angewiesen sind. Diese Einschränkungen treffen vor allem auf Menschen zu, welche unter motorischen Einschränkungen durch eine Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankung ausgelöst werden. Aber auch auf Menschen, welche nach einem Schlaganfall noch Restlähmungen und deshalb Probleme mit dem Gehen oder/und Stehen haben. Alle diese Einschränkungen können die Voraussetzungen zum Erhalt eines Pflegegrades 1 sein. Die finale Entscheidung über die Vergabe des Pflegegrades liegt jedoch bei den Pflegekassen der Krankenkassen. Damit diese eine Prüfung des Pflegegradanspruches durchführen, müssen Betroffene einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen.
Weitere Informationen und Details zur Beantragung eines Pflegegrades findest Du in unserem Beitrag Übersicht der Pflegegrade.
Wenn der Antragsteller den Pflegegrad 1 erhalten hat, besteht für ihn kein unmittelbarer Anspruch auf Pflegesachleistungen für seine Versorgung. Insofern eine Versorgung bzw. Unterstützung durch Dritte notwendig ist, kann bei der Versicherung nach ehrenamtlichen Pflegepersonen gefragt werden. Diese können den Betroffenen dann nach Bedarf bei kleinen Alltagsaufgaben, einige Stunden pro Woche, unterstützen. Pflegesachleistungen werden für Betroffene mit Pflegegrad 1 nicht gezahlt, weil dieser als geringfügig Hilfsbedürftiger sein Leben überwiegend ohne Fremdhilfe meistern kann. Dadurch entstehen keine Kosten für Pflegedienste oder sonstiges Pflegepersonal.
Betroffene, welche mit Pflegegrad 1 eingestuft werden, erhalten monatlich so genannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro pro Monat. Diese können zum Beispiel für eine Hilfe im Haushalt, je nach Bundesland durch eine zertifizierte Person oder einen Pflegedienst, eingesetzt werden. Zudem stehen Ihnen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat zur Verfügung. Somit sind die Leistungen des Pflegegrad 1 im Vergleich zu den anderen Pflegegraden geringer. Das liegt vor allem daran, dass die Betroffenen weitestgehend dazu in der Lage sind Ihren Alltag selbständig und ohne fremde Hilfe zu bewältigen.
Die Pflegeversicherung sieht vor, dass die Leistungen aus dem Pflegegrad 1 dazu verwendet werden, den Alltag der Betroffenen und deren Angehörige zu entlasten. Dazu gehören beispielsweise die Einstellung einer Haushaltshilfe für die Wohnungsreinigung oder die Beschäftigung einer Person, die für Einkäufe, Spaziergänge oder/und Gespräche bereitsteht. Des Weiteren können die Leistungen für die Inanspruchnahme spezieller Angebote von Betreuungsgruppen für geringfügig Hilfsbedürftige genutzt werden. Dort treffen Betroffene mit Gleichgesinnten zusammen, um körperlich und geistig aktiver zu werden bzw. aktiv zu bleiben.
- Die Rechnungen für die in Anspruch genommenen Leistungen müssen gesammelt und bei der Pflegekasse eingereicht werden.
- Nicht jeder Anbieter arbeitet mit jeder Pflegekasse zusammen, eine Liste der Vertragspartner kann von der entsprechenden Pflegekasse zugeschickt werden.
- Der Entlastungsbeitrag von 125 Euro im Monat kann angespart werden.
Alleinlebende Betroffene mit Pflegegrad 1 haben einen Anspruch auf Sonderleistungen. Diese Sonderleistungen sind sehr vielfältig und dienen grundsätzlich der Gestaltung eines möglichst selbstbestimmten Lebens und einem Ausgleich von persönlichen Einschränkungen.
Folgende Sonderleistungen können beantragt werden:
Einem Pflegegrad 1 Berechtigten stehen 214 Euro pro Monat zu, wenn dieser nachweislich mit mindestens 3 und maximal 11 anderen Pflegebedürftigen zusammen wohnt. Das gemeinsame Wohnen definiert sich über einen eigenen Eingang der Gemeinschaftswohnung und eine gemeinsame Nutzung des Küchen-, Sanitär- und Aufenthaltsbereiches.
Darüber hinaus kann die Pflegekasse einem geringfügig Hilfsbedürftigen einen Zuschuss für einen Hausnotruf gewähren. Für dieses technische Pflegehilfsmittel steht ein maximaler Betrag in Höhe von 25,50 Euro pro Monat zur Verfügung.
Insofern es für den Pflegegrad 1 Berechtigten notwendig ist seinen Wohnraum anzupassen, gewährt die Pflegekasse dafür einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Dieser Zuschuss kann für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen jeglicher Art genutzt werden. Darunter fallen beispielsweise die Anpassung von Türbreiten, der Umbau von Sanitäreinrichtungen (Wanne wird zur Dusche) sowie auch der Einbau eines Treppenliftes oder einer Rampe.
Den Pflegegrad 1 erhalten Menschen mit sehr geringem Pflegebedarf. Dieser besteht meist aufgrund von entzündlichen Gelenkerkrankungen oder ähnlichem. Mit Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf Pflegegeld. Es gibt die Möglichkeit, Betreuung- und Entlastungsleistungen für die Hilfe beim Haushalt oder für Einkaufshilfe zu erhalten.
Körperliche und/oder psychische Einschränkungen brauchen besondere Unterstützungsleistungen. Der Schlüssel zu diesen Leistungen ist der Pflegegrad. Welche Pflegegrade es gibt findest du hier in einer Übersicht.
Der Pflegegrad ist der Schlüssel zu besonderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Häufig wird dieser jedoch bei der Beantragung abgelehnt oder zu niedrig eingeschätzt. Was kann man tun gegen Fehleinschätzungen oder sogar Ablehnungen?
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und viele weitere, nützliche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Menschen mit schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag, bietet der Pflegegrad 4.
UNSERE MISSION
„Gemeinsam diese Welt jeden Tag ein Stück weit barrierefreier machen.“
Let's get Social
Mein Handicapx
HandicapX
Einfach nichts mehr verpassen !!
Copyright © 2009-2025 HandicapX GmbH. Alle Rechte vorbehalten. All rights reserved.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von ProvenExpert.com. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen