Verhinderungspflege
Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die Pflegeperson eine Auszeit braucht. Alle Informationen und wichtigen Tipps in diesem Beitrag.
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Menschen, die aufgrund von körperlichen und/oder psychischen Beeinträchtigungen auf Hilfe angewiesen sind, sollten sich und ihren Status durch einen Pflegegrad einstufen lassen. Dieser ermöglicht den Zugang zu vielen Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung. Je höher der Pflegegrad eingestuft wird, desto umfangreicher sind die Leistungen, die der pflegebedürftige für seine Versorgung nutzen kann.
Ein pflegebedürftiger Mensch ab Pflegegrad 2 hat einen jährlichen Anspruch auf die Bezuschussung von 56 Tagen Pflege in einem Pflegeheim. In Zahlen sind das 1.612 Euro im Jahr, die als Zuschuss der Pflegekasse für Pflegeleistungen während einer kurzfristigen Heimunterbringung des Pflegebedürftigen eingesetzt werden können.
Die Kurzzeitpflege kommt in verschiedenen Situationen infrage, zum Beispiel wenn eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eintritt oder eine Übergangsphase zwischen einem Krankenhausaufenthalt und der Rückkehr in die häusliche Pflege geschaffen werden muss, weil die pflegenden Angehörigen den vorübergehend, erhöhten Pflegebedarf nicht abdecken können. Außerdem kann es auch sein, dass der pflegende Angehörige selbst sich in medizinische Behandlung begeben muss oder einfach mal in den Urlaub fährt. Auch für diesen Zeitraum kann die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim in Anspruch genommen werden.
Im Gegensatz zu Verhinderungspflege muss die Kurzzeitpflege zwingend in einer dafür zugelassenen Einrichtung, zum Beispiel einem Pflegeheim durchgeführt werden. Viele Pflegekassen arbeiten mit Vertragspartnern zusammen, da die Abrechnung immer direkt mit der Pflegekasse erfolgt. Eine genaue Liste über die Einrichtungen für Kurzzeitpflege in Ihrer Nähe kann von den Pflegekassen zur Verfügung gestellt werden.
Menschen mit Behinderungen können in speziell auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kurzzeitpflegeeinrichtungen zurückgreifen. In diesem Fall ist es nicht zwingend notwendig, dass die Einrichtung auch wirklich nur Kurzzeitpflege anbietet. Somit kann auch eine Pflege WG oder ein Kinderhospiz für eine Kurzzeitpflege infrage kommen.
Kinder und Jugendliche mit einer lebensverkürzten Erkrankung haben einen generellen Anspruch auf 4 Wochen Kinderhospizaufenthalt im Jahr. Hierfür muss die Kurzzeitpflege nicht eingesetzt werden.
Ja, denn die Kurzzeitpflege ist ein Zuschuss zur Unterbringung in einem Pflegeheim. Es werden über die Kurzzeitpflege lediglich Leistungen der Pflegeeinrichtung abgedeckt, die mit der Pflege der pflegebedürftigen Person zu tun haben.
Da bei einer Heimunterbringung auch weitere Kosten entstehen, wie zum Beispiel Kosten für die Verpflegung oder die Instandhaltung, entsteht auch ein gewisser Eigenanteil, der vom Pflegebedürftigen oder seinen Angehörigen getragen werden muss. Um diesen Betrag zu decken kann die, ab Pflegegrad 1 gewährte Entlastungsleistung von monatlich 125 Euro eingesetzt werden.
Besteht beim Pflegebedürftigen und dessen Angehörigen eine Mittellosigkeit, die nachgewiesen werden kann, so kann das Sozialamt für die Bezahlung der Eigenanteile infrage kommen.
In vielen Fällen kann der Eigenanteil, der für eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung anfällt, bei der jährlichen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
bevor Sie sich für eine Einrichtung entscheiden, die Kurzzeitpflege für ihre Angehörigen übernehmen soll, lassen Sie sich ein schriftliches Angebot über den anfallenden Eigenanteil ausstellen. So können Sie die entstehenden Kosten und die Angebote der Einrichtungen optimal vergleichen und das Beste für Sie und Ihre pflegebedürftige Person herausholen
Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim zu Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld bis zu 4 Wochen zu 50 % weitergezahlt. Dauert der Aufenthalt länger als 4 Wochen, so wird die Zahlung bis zur Rückkehr in die Häuslichkeit meistens eingestellt.
In manchen Situationen reicht der jährlich gewährte Zeitraum von 56 Tagen Kurzzeitpflege nicht aus. In diesem Fall kann, wenn der pflegebedürftige die Verhinderungspflege im betreffenden Jahr noch nicht eingesetzt hat, die Verhinderungspflege zu Kurzzeitpflege hinzugezogen werden. Aus der Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege entsteht ein jährlicher Gesamtanspruch von 2 × 1.612 Euro = 3.224 Euro.
Hat der Pflegebedürftige, der in Kurzzeitpflege gehen möchte/soll einen Pflegegrad, ab Pflegegrad 2 , so wird der Antrag auf Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse gestellt. Der pflegebedürftige oder dessen gesetzlicher Vertreter kontaktierte Pflegekasse auf einem beliebigen Weg und lässt sich die Antragsformulare übersenden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Befindet sich der Pflegebedürftige in einem Krankenhaus, so kann der Sozialdienst der Klinik auch wenn der pflegebedürftige noch keinen Pflegegrad hat, bei der Beantragung der Kurzzeitpflege als Anschluss an die Krankenhausbehandlung unterstützen. Die Kliniken verfügen über die entsprechenden Antragsformulare und die Kontakte zu den Pflegekassen und Krankenkassen (bei fehlendem Pflegegrad), um die Kurzzeitpflege schnellstmöglich und so optimal wie möglich zu organisieren.
Wenn Sie als pflegebedürftiger oder dessen Angehöriger den Antrag auf Kurzzeitpflege stellen, planen sie langfristig. Die Bearbeitung des Antrags und die Planung des Pflegeheimaufenthaltes nimmt einige Zeit in Anspruch.
Zusammengefasst ist Kurzzeitpflege der Rettungsanker in schwierigen Situationen. Ob durch einen Unfall plötzlich pflegebedürftig, eine kurzfristige Verschlechterung des Gesundheitszustands oder der Urlaub der Pflegeperson, all diese Gründe rechtfertigen die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege. Jährlich stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 mindestens 1.612 Euro, bei Kombination mit der Verhinderungspflege, sogar das Doppelte, für Pflegeleistungen in einem Pflegeheim für Kurzzeitpflege zur Verfügung.
Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die Pflegeperson eine Auszeit braucht. Alle Informationen und wichtigen Tipps in diesem Beitrag.
Je höher die Einstufung durch den Pflegegrad ist, desto mehr und höhere Leistungen kann der pflegebedürftige für seine Pflegepersonen in Anspruch nehmen. Pflegegrad 3 kann den Weg in die Tagespflege und zu Pflegesachleistungen eröffnen.
Körperliche und/oder psychische Einschränkungen brauchen besondere Unterstützungsleistungen. Der Schlüssel zu diesen Leistungen ist der Pflegegrad. Welche Pflegegrade es gibt findest du hier in einer Übersicht.
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