Der Behindertenparkplatz und andere Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen

Behindertenparkplätze, die Stars unter den Parkplätzen

Autor: Rabea Scholz
aktualisiert: 09. Februar 2024
veröffentlicht: 21. Juni 2022
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Straßenschild eines Behindertenparkplatz

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Einleitung

Behindertenparkplätze sind größer als gewöhnliche Parkplätze, bieten mehr Bewegungsfreiheit und liegen meist in unmittelbarer Nähe von Ein- und Ausgängen. Praktisch! Doch dürfen alle Menschen mit Behinderungen auf einem Behindertenparkplatz parken? Hier erfährst du, welcher Parkausweis für den Behindertenparkplatz notwendig ist, wie man ihn beantragt und welche Parkerleichterungen es in Deutschland noch gibt.

Beitragsübersicht

Das Wichtigste zum Behindertenparkplatz auf einen Blick

  • Auf einem Schwerbehindertenparkplatz dürfen – wie der Name schon sagt – nur schwerbehinderte Menschen parken.
  • Dazu müssen sie den EU-Parkausweis („blauer Parkausweis“) gut sichtbar im Auto hinterlegen.
  • Es genügt nicht, die Voraussetzungen für den EU-Parkausweis zu erfüllen – er muss auch tatsächlich beantragt, genehmigt und vorgelegt werden.
  • Wer über einen Ausweis zur Ausnahmegenehmigung über Parkerleichterungen („oranger Parkausweis“) verfügt, darf nicht auf einem Behindertenparkplatz parken, erhält jedoch andere Erleichterungen.
  • Der Schwerbehindertenausweis genügt nicht als Parkausweis für schwerbehinderte Menschen.
  • Wer widerrechtlich auf einem Schwerbehindertenparkplatz sein Fahrzeug abstellt, muss mit einem Bußgeld von 55 € und Folgekosten rechnen.

Diese Parkerleichterungen können Menschen mit Behinderungen erhalten:

Schwerbehinderte Menschen können in Deutschland grundsätzlich drei Arten der Parkerleichterung erhalten:
  • Sie können den blauen EU-Parkausweis für behinderte Menschen beantragen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Er heißt offiziell „Parkausweis für Behinderte“.
  • Sie können den orangenen Parkausweis beantragen, der verschiedene Parkerleichterungen mit sich bringt, jedoch nicht das Parken auf Behindertenparkplätzen erlaubt. Der offizielle Name lautet „Ausnahmegenehmigung über Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen“.
  • Sie können einen persönlichen Behindertenparkplatz (z. B. vor der Haustür) beantragen, sofern die Kriterien erfüllt sind.

Außerdem gibt es in manchen Bundesländern Sonderregelungen, die weitere Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen schaffen. Die entsprechenden Dokumente gelten dann aber nicht deutschlandweit, sondern eben nur im jeweiligen Bundesland.

Exkurs: Was ist ein Behindertenparkplatz überhaupt?

Ein Behindertenparkplatz soll Menschen mit Behinderungen das Parken, aber auch das Erreichen von Eingängen (beispielsweise zu Geschäften) etc. erleichtern. Dazu muss der Behindertenparkplatz eine bestimmte Größe haben:

  • Liegt der Behindertenparkplatz senkrecht zur Fahrbahn, muss er mindestens 6 Meter lang sein.
  • Liegt er parallel zur Fahrbahn, sind sogar 7,50 Meter vorgeschrieben.

Außerdem schreiben die gesetzlichen Anforderungen für Behindertenparkplätze vor, dass der Parkplatz barrierefrei erreichbar sein muss und nicht zu stark geneigt sein darf. Auch eine erschütterungsarme und rutschhemmende Oberfläche ist vorgeschrieben. Das ist wichtig, damit der Behindertenparkplatz auch mit einem Rollstuhl sicher zu befahren ist.

Behindertenparkplätze werden meist durch Zusatzschilder mit einem schwarzen Rollstuhl auf weißem Untergrund gekennzeichnet (Zusatzschild 1044-10). Gerade auf Privatparkplätzen wie z. B. bei Supermärkten kommen auch andere Schilder vor, etwa das typische weiße P auf blauem Grund ergänzt durch ein weißes Rollstuhlpiktogramm. Eine Markierung auf der Fahrbahn ist übrigens nicht vorgeschrieben – das Schild genügt zur Kennzeichnung.

1. Möglichkeit der Parkerleichterung:
EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderung beantragen

Der blaue Behindertenparkausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Den Antrag nimmt meist die Straßenverkehrsstelle oder das Ordnungsamt entgegen, je nach Bundesland. Kosten fallen dafür nicht an. Den Antrag kann die behinderte Person persönlich oder schriftlich stellen, sie kann sich aber auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Allerdings genehmigt die Behörde den blauen Parkausweis nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind:

  • das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit) im Schwerbehindertenausweis
    oder
  • eine Contergan-Schädigung mit beidseitiger Amelie (fehlenden Gliedmaßen) oder Phokomelie (fehlgebildeten Gliedmaßen)
    oder
  • eine vergleichbare Behinderung (z. B. Amputation beider Arme)

Der blaue Parkausweis gilt in der gesamten EU und erlaubt Menschen mit Behinderungen das Parken

  • auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen (in der Regel für bis zu 24 Stunden),
  • im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot und auf Anwohnerparkplätzen für bis zu 3 Stunden (mit Parkscheibe als Nachweis),
  • auf Parkplätzen mit Zeitbegrenzung (durch Zusatzzeichen) auch über die zulässige Zeit hinaus,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Befahren während bestimmter Ladezeiten vorgesehen ist, während dieser Ladezeiten,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden und es keine andere Parkmöglichkeit in zumutbarer Entfernung gibt und
  • in Parkzonen mit Parkautomaten oder Parkuhren kostenfrei und ohne zeitliche Begrenzung.

Achtung: Auf Parkplätzen vor Krankenhäusern, Arztpraxen etc. gelten häufig auch für Behindertenparkplätze Zeitbegrenzungen. Sie dienen dazu, dass möglichst viele Menschen mit Behinderungen die Praxis oder das Krankenhaus gut erreichen können, und müssen daher eingehalten werden.

Gilt der EU-Parkausweis auf Behindertenparkplätzen im Ausland?

Der blaue EU-Parkausweis gilt in allen Ländern der Europäischen Union. Allerdings können die Bestimmungen der einzelnen Länder geringfügig abweichen. Es empfiehlt sich deshalb, sich vor einer Reise ins EU-Ausland über die länderspezifischen Bestimmungen zu informieren.

Link-Tipp

EU-Parkausweis für Personen mit Behinderung

Die Parkrechte und die Berechtigungen verbunden mit dem blauen EU-Parkausweis können je nach EU-Land unterschiedlich sein. Auf der folgenden Webseite der Europäischen Union (EU) kannst Du Dich ausgiebig über die jeweiligen Parkrechte und Bestimmungen der einzelnen EU-Ländern informieren.

2. Möglichkeit der Parkerleichterung:
Ausnahmegenehmigung über Parkerleichterungen beantragen

Es gibt zwei besonders wichtige Unterschiede zwischen dem blauen und dem orangenen Parkausweis:

  • Im Gegensatz zum blauen Parkausweis gilt der orangefarbene Parkausweis nur in Deutschland.
  • Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist mit dem orangefarbenen Parkausweis nicht erlaubt.

Davon abgesehen gelten jedoch dieselben Parkerleichterungen, wie sie für Inhaber des blauen Parkausweises vorgesehen sind. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der orangefarbene Parkausweis für Menschen mit Behinderung ausgestellt werden kann:

3. Möglichkeit der Parkerleichterung:
einen persönlichen Behindertenparkplatz beantragen

Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit, dass behinderte Menschen einen Behindertenparkplatz vor der Haustür beantragen können – oder auch in unmittelbarer Nähe zu ihrem Arbeitsplatz. Der Antrag wird, je nach Wohnort, beim zuständigen Straßenverkehrsamt gestellt. Allerdings ist die Genehmigung für einen persönlichen Behindertenparkplatz in der Nähe sehr viel schwieriger zu erhalten als für die oben genannten Parkausweise.

Für den Antrag müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Schwerbehindertenausweis
  • blauen EU-Parkausweis mit den Merkzeichen aG oder Merkzeichen BI
  • für einen Behindertenparkplatz vor der Haustür: den Mietvertrag
  • für einen Behindertenparkplatz am Arbeitsplatz: Arbeits- oder Ausbildungsvertrag
  • persönliche Begründung, warum es notwendig ist, einen Behindertenparkplatz zu nutzen

Die Behörde prüft unter anderem, ob wirklich eine Notwendigkeit für einen persönlichen Behindertenparkplatz besteht. Wer einen eigenen Stellplatz oder einen Garagenplatz hat, hat es wahrscheinlich mit dem Antrag schwerer. Auch müssen die örtlichen Gegebenheiten für einen Behindertenparkplatz überhaupt geeignet sein.

Wenn der Antrag genehmigt wird, wird der Behindertenparkplatz mit einem Schild mit Rollstuhlsymbol gekennzeichnet und erhält außerdem den Hinweis „Mit Parkausweis Nr. …“ Nur wer diesen Parkausweis besitzt, darf folglich den Parkplatz nutzen.

Falschparken auf einem Behindertenparkplatz:
Kosten und Folgen

Das Parken auf einem Behindertenparkplatz ohne Berechtigung – und Behindertenparkausweis – ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Laut Bußgeldkatalog wird dafür ein Bußgeld von 55 € fällig. Eventuelle Verwaltungsgebühren kommen hinzu.

Achtung: Selbst bei einer Panne ist das Parken auf einem Behindertenparkplatz tabu. Die Behörden können Fahrzeuge abschleppen lassen, die keine Berechtigung haben – die Kosten dafür hat der Fahrer selbst zu tragen.

Das Halten (nicht Parken!) auf einem Behindertenparkplatz ist hingegen erlaubt, sofern
  • die Haltedauer maximal 3 Minuten beträgt,
  • der Fahrer nicht aussteigt und
  • das Auto bei Bedarf sofort weggefahren werden kann.

FAQ: Häufig gestellte Fragen rund um den Behindertenparkplatz

Nein. Nur mit dem blauen EU-Parkausweis ist das Parken auf Behindertenparkplätzen erlaubt.

Wenn eine behinderte Person selbst nicht in der Lage ist zu fahren, dann können andere Menschen die betroffene Person fahren und das Fahrzeug auch auf einem Behindertenparkplatz abstellen, sofern der blaue EU-Parkausweis vorhanden ist. Das gilt aber nur, wenn die behinderte Person im Auto ist und die Fahrt ihrem Transport dient. Wer beispielsweise Besorgungen für eine behinderte Person erledigt, muss einen gewöhnlichen Parkplatz nutzen.

Auch wenn blinde Personen nicht selbst fahren können, können andere Menschen sie zum Arzt oder zum Einkaufen fahren. Dann ist mit dem blauen Parkausweis auch das Parken auf dem Behindertenparkplatz gestattet.

Ja. Der Parkausweis ist an eine Person gebunden, nicht an ein Fahrzeug. Daher braucht man weder Auto noch Führerschein, um ihn zu beantragen.

Auch Menschen mit Behinderungen, die über einen Parkausweis verfügen, dürfen nicht auf Privatgrundstücken, auf den persönlichen Behindertenparkplätzen anderer Menschen oder auf gemieteten Parkplätzen (mit individuellem Kfz-Kennzeichen ausgezeichnet) parken.

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